Tijdschrift Erfrecht

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Griechisches Erbrecht, insbesondere Ehegattenerbrecht und Pflichtteilsrecht

Trefwoorden Testament, Pflichtteil, Familie, Ehegatte, Erbfolge
Auteurs Prof. Dr. Achilles Koutsouradis
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Auteursinformatie

Prof. Dr. Achilles Koutsouradis
Dr.jur.utr. (Würzburg) Achilles Georg Koutsouradis ist ordentlicher Professor emeritus für Zivilrecht an der Juristischen Fakultät der Aristoteles-Universität Thessaloniki. Gleichzeitig ist er als Anwalt beim obersten Landesgericht (Areopag) zugelassen und Mitglied des Anwaltvereins Athen. Ferner: Er ist ordentliches Mitglied des Deutschen Juristentages (DJT), Mitglied der Expert group der Commission on European Family Law (CEFL), sowie des internationalen Beirates der FamRZ.
  • Samenvatting

      Die Kodifizierung des griechischen Zivilrechts, um die Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts, ist durch ihre rechtsvergleichende Perspektive charakterisiert, welche starke Einflüsse aus den europäischen Rechtsordnungen (vor allem des deutschen Rechtskreises) mit einem historisch erklärbaren römisch-byzantinischen Substrat und gewissen Einflüssen der im Lande vorherrschenden orthodoxen Kirche vereint.
      Die grundlegende Rechtsquelle auf dem Gebiet des Zivilrechts (und des Erbrechts insbesondere) ist das gr. ZGB von 1941 bzw.1947, welches vielfach seit jener Zeit durch Novellen revidiert bzw. ergänzt worden ist. An erster Stelle sei auf das Gesetz Nr.1329/1983 hinzuweisen, welches die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklichte und in diesem Sinne die ehelichen Beziehungen und das Verwandtschaftsrecht (einschließlich der Rechtsstellung von nichtehelichen Kindern) reformierte. Einen neuen Impuls gab ferner das Gesetz Nr.3089/2002 betreffend die medizinisch assistierte Fortpflanzung bei Menschen, welches sehr großzügig das Verwandtschaftsrecht revidierte (Zulassung u.a. von Leihmutterschaften, künstliche Insemination post Mortem des Erzeugers etc.), sowie das Gesetz Nr. 4356/2015 das die registrierte (gleichwie verschiedengeschlechtliche) Partnerschaft, als neue Eheform juris minoris, anerkannte.
      Der Einfluss des deutschen Rechts ist zwar besonders augenfällig (z.B. Erbschein), aber die Beiträge des schweizerischen (Stellung von nichtehelichen Kindern, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft), wie auch des französischen Rechts (bezüglich der Form der letztwilligen Verfügungen) sind ebenfalls leicht erkennbar.
      Unter einer dem deutschen, in erster Linie und schweizerischen Rechtssystem ähnlichen Gesamtstruktur, bietet das griechische Recht jedoch zahlreiche Besonderheiten (wie beispielsweise die sog. elterliche Teilung, oder die Zulässigkeit der auflösenden Bedingung des sog. Witwenstandes in der letztwilligen Verfügung des Erblassers zu Lasten seines überlebenden Ehegatten). Das aktuelle griechische Erbrecht ist insbesondere von der relativ schwachen Rechtstellung des überlebenden Ehegatten, den generellen Verbot von Erbverträgen, sowie von gemeinschaftlichen Testamenten, wie auch durch den weitgehenden Pflichtteilschutz und der erbrechtlichen Gleichstellung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern geprägt.
      Alles in Allem. Das griechische Erbrecht, geregelt in den Art. 1710-2035 gr. ZGB (Fünftes Buch wie im BGB), bietet einen eindrücklichen Beispiel der erfolgreichen Vermischung von inländischen Rechtstraditionen, lokalen Gewohnheiten, und ausländischen Vorbildern.

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